Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im
Einzelnen schriftlich bestätigen.
3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wurden.
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12
Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn,
Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt eine
angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu
verlangen.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer
Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete,
unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als
die Zielmenge ab, sind wir berechtigt. den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit
der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt
hat.
8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist,
verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf
mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche
Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner
verursacht sind, gehen zu seinen Lasten: dabei ist unsere Kalkulation
maßgebend.
Vertraulichkeit
9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle
und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für
die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten,
wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab
erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende
der Geschäftsverbindung.
10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein
bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren,
ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur
Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem
empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen
oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen und Beschreibungen
11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische
Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung,
bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Muster und Fertigungsmittel
12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen,
Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu
liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für
Fertigungsmittel die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das
Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden innerhalb
der vereinbarten Standzeiten von uns getragen.
14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder
Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis
dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
15. Die Fertigungsmittel bleiben auch wenn der Partner sie bezahlt hat
mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist
der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den
Zeitpunkt der Herausgabe keine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der
Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Bei anteiliger Kostenübernahme werden mit Herausgabe die noch offen stehenden
Beträge vor Herausgabe netto zur Zahlung fällig.
16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich zwei Jahre nach der
letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner
schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern.
Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine
Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
17. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung unseres
Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
Zahlungsbedingungen
19. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig.
20. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert ist unser Partner
dennoch verpflichtet die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei
denn dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der
Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
21. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des
Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite
berechnet, mindestens aber in Hohe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
22. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner
die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
23. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber
und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr
für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von
Wechselprotest wird ausgeschlossen.
24. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die
Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in
welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat.
Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Bei unerwarteter Auftragskündigung von Seiten des Partners werden sämtiche
Leistungen unsererseits, welche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden
in Rechnung gestellt. Hierbei ist unsere Kalkulation maßgebend.
Lieferung
25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der
Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
26. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und
verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 55 vorliegen.
27. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert In
Rechnung gestellt.
28. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind
fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
Versand und Gefahrübergang
29. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen.
Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
30. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den
Transportweg.
31. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit
Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers,
geht die Gefahr auf den Partner über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung
übernommen haben.
Lieferverzug
32. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert
werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in
Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den
voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
33. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 55 aufgeführten Umstand
oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den
Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
34. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt wenn wir die
Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
35. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
36. Der Partner ist berechtigt diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit
uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim
kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
37. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind
wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt: die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wi sind zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Partners gestellt wird.
38. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem
Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
39. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner
stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der
Partner uns anteilmäßig Miteigentum soweit die Hauptsache ihm gehört. Der
Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch
Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
40. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die
uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
41. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als
20 Prozent so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Sachmängel
42. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den
vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben übernimmt
dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.
43. Für Sachmängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte,
übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen
wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners
oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
44. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist nach dem Gesetz.
45. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die
Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich a uns zurück zusenden; wir
übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der
Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
47. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
48. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb
einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte
Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
Nach erfolglosem Ablaut dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst
oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossenn soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. Es
sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
49. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen
hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der
Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff 4B letzter Satz entsprechend.
Sonstige Ansprüche, Haftung
50. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Partners.
51. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
52. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder
Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht
bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind abzusichern.
53. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
54. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Höhere Gewalt
55. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, ausbleiben
von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die
Dauer de Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies
gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der
betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. es sei denn, dass er den Verzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
56. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -„Wiener
Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
Ausführung der Arbeiten
57. Unsere Schweißarbeiten werden ausschließlich nach DIN EN5817 Bewertungsgruppe C ausgeführt. Bedarf es einer Ausführung der Schweißarbeiten nach DIN EN5817 Bewertungsgruppe B bzw. Ausführungsklassen, deren Standard die DIN EN5817 der Bewertungsgruppe C nicht genügt, ist es die Pflicht des Auftraggebers den Auftragnehmer bei Auftragserteilung auf diesen Sachverhalt explizit und gesondert hinzuweisen. Wird der Auftragnehmer nicht bei der Auftragserteilung bzw. zuvor auf die Ausführung nach einer höheren Bewertungsgruppe als die der DIN EN5817 Bewertungsgruppe C explizit und gesondert hingewiesen und wird diese Anforderung vom Auftragnehmer daher nicht berücksichtigt, stellt die Ausführung der Schweißarbeiten nach DIN EN5817 Bewertungsgruppe C keinen Sachmangel dar.